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Archive für 14.2.2009

Zwangsvollstreckung in Polen

Wer aus einem deutschen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlichen Vergleich etc.) in Polen vollstrecken will, braucht hierfür zunächst eine Bescheinigung des deutschen Gerichts nach dem Anhang V der EuGVVO. Diese Bescheinigung ist zusammen mit dem Urteil von einem in Polen vereidigten Dolmetscher ins Polnische zu übersetzen. Dann stellt man in Polen einen Antrag auf Klauselerteilung beim örtlichen zuständigen Gericht am Sitz des Schuldners. Danach ist die Zwangsvollstreckung in Polen aus dem deutschen Urteil möglich.

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